AEB – Allgemeine Einkaufbedingungen

Stand: Juli 2026

1. Allgemein

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle von uns getätigten Einkäufe und Beauftragungen von Dienstleistungen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung beim Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung von ihm vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Lieferverzug), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten (Besteller, Bestellnummer) und der Auftragsnummer des Lieferanten schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme
durch uns.

3. Dienstleistungen

Sind von unserer Bestellung (auch) Dienstleistungen umfasst, gilt diesbezüglich zusätzlich zu den nachstehenden einschlägigen Bestimmungen, folgendes:

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sich streng an den vereinbarten Dienstleistungszeitraum für den Beginn, die Erbringung und den Abschluss der Dienste zu halten. Erkennt der Lieferant, dass er den Dienstleistungszeitraum wahrscheinlich nicht wird einhalten können, oder begegnet er Schwierigkeiten, die vorhersehbar eine Einhaltung des Dienstleistungszeitraums gefährden, so ist er verpflichtet, uns hiervon unverzüglich in Textform zu informieren.

3.2 Die in der Bestellung angegebene Vergütung der Dienstleistungen ist bindend. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen haben wir nur zu erstatten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und der Lieferant die Ausgaben durch geeignete Belege nachweist. Über die Dienste hinausgehende Tätigkeiten sowie Dienste, die auf Abruf erfolgen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

3.3 Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen mit der notwendigen Sorgfalt und wird hierbei den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik beachten. Er berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls unsere spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken.

3.4 § 625 BGB findet keine Anwendung.

3.5 Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Regelungen.

3.6 Unser Kündigungsrecht nach § 627 BGB bleibt unberührt. Wird nach dem Beginn der Leistung der Dienste der Vertrag aufgrund eines wichtigen Grundes oder aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Lieferant einen seinen bisherigen Diensten entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt der Lieferant, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten unsererseits veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung unsererseits, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für uns kein Interesse haben. Jede bereits gezahlte, aber infolge der Kündigung nicht geschuldete Vergütung ist uns durch den Lieferanten zurückzuerstatten.

4. Preise, Verpackung, Fracht

4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis der Waren ist bindend. Die Preise verstehen sich, sofern auf den Bestellungen nicht anders angegeben, DDP (Incoterms® 2020) an dem in der Bestellung genannten Lieferort, einschließlich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungsmaterialien müssen umweltfreundlich und recyclebar sein.

4.2 Sollte der Lieferant vereinbarte Liefertermine nur durch Inanspruchnahme von Eilfracht (Express,Luftfracht etc.) wahren können, ist der Lieferant zur Tragung der damit in Verbindung stehenden Kosten verpflichtet.

4.3 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher geltender nationaler und europäischer Vorschriften hinsichtlich Verpackungen, Verpackungsmaterialien und Versandanforderungen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsrechts sowie der jeweils geltenden europäischen und nationalen Vorschriften zur Kennzeichnung, Registrierung, Rücknahme, Verwertung und stofflichen Zusammensetzung von Verpackungen. Verpackungen sind so auszulegen, dass eine sichere, beschädigungsfreie und umweltgerechte Beförderung, Lagerung und Verarbeitung der gelieferten Waren gewährleistet ist. Der Lieferant hat produktspezifische Verpackungs-, Versand- und Kennzeichnungsvorschriften sowie etwaige von uns vorgegebene Verpackungsstandards einzuhalten.

4.4 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Verpackungen den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Liefer- und Bestimmungslandes entsprechen und erforderliche Registrierungs-, Nachweisoder Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

5. Produktqualität, CE-Kennzeichnung, Qualitätssicherung und Auditrecht

5.1 Der Beschaffenheit der bestellten Waren liegen die Spezifikationen einschließlich z.B. Zeichnungen oder Muster zugrunde. Der Lieferant ist zur Prüfung dieser Vorgaben verpflichtet und hat Zweifel unverzüglich mitzuteilen. Ungeachtet der Abstimmung der Spezifikation oder der Mitwirkung bei der Konstruktion ist der Lieferant für die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Konstruktion, Herstellung, Instruktion und Produktbeobachtung der Waren verantwortlich.

5.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Der Lieferant gewährleistet, dass bei der Herstellung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen den Anforderungen der DIN ISO 9001 entsprochen wurde. Wir behalten uns vor, mit angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems des Lieferanten vor Ort zu überprüfen.

5.3 Der Lieferant prüft, ob und wie eine CE-Kennzeichnung der Waren zu erfolgen hat. Diese nimmt der Lieferant in eigenem Namen, es sei denn eine Vornahme für uns ist vereinbart, entsprechend der einschlägigen Richtlinien und technischen Normen vor und dokumentiert dies. Der Lieferant verwendet technische Normen, die die Konformitätsvermutung auslösen. Baumusterprüfungen nimmt der Lieferant auf eigene Kosten vor. Sofern wir vereinbarungsgemäß als Hersteller auftreten, handelt der Lieferant für uns; Prüfzeugnisse sind auf uns auszustellen.

5.4 Der Lieferant stellt die Konformität der Waren mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen sicher, auch in Hinblick auf etwaige Produktänderungen und Änderungen der relevanten technischen Normen. Der Lieferant erstellt die vereinbarten technischen Unterlagen.

5.5 Audit-, Inspektions- und Überwachungsrechte
Der Lieferant verpflichtet sich, der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH sowie von ihr beauftragten Dritten das Recht einzuräumen, nach angemessener Vorankündigung Audits, Inspektionen, Bewertungen, Potenzialanalysen sowie sonstige Überwachungs- und Verifizierungsmaßnahmen beim Lieferanten und dessen Unterlieferanten durchzuführen, soweit diese im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten, Materialien, Dienstleistungen oder den zugrunde liegenden Prozessen stehen. Das Audit- und Überwachungsrecht umfasst insbesondere System-, Prozess-, Produkt-, Lieferanten-, Qualitäts- und Kundenaudits sowie Potenzialanalysen und sonstige Prüfungen nach den jeweils geltenden Anforderungen der VDA-Bände, nationalen und internationalen Normen, gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie kundenspezifischen Anforderungen. Dies schließt insbesondere Audits in den Bereichen Qualität, Produktsicherheit, Produktkonformität, Rückverfolgbarkeit, Umwelt, Arbeitsschutz, Informationssicherheit, Datenschutz, Nachhaltigkeit und Compliance ein. Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ist durch die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH einschließlich der verbundenen Unternehmen selbst, durch von ihr beauftragte Dritte, deren Kunden, Zertifizierungsstellen, Aufsichts- und Zulassungsbehörden sowie sonstige gesetzlich, normativ oder vertraglich berechtigte Stellen zulässig. Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Audit-, Mitwirkungs- und Zutrittsrechte gegenüber seinen Unterlieferanten vertraglich sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen. Im Rahmen der Durchführung von Audits und sonstigen Überwachungsmaßnahmen hat der Lieferant sämtliche erforderlichen Informationen, Aufzeichnungen, Nachweise und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie den Zugang zu den für die Prüfung relevanten Produktions-, Lager-, Prüf-, Verwaltungs- und sonstigen betriebsbezogenen Bereichen zu ermöglichen.

5.6 Produktionsstandorte und Produktionsverlagerungen
Der Lieferant ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte, Komponenten oder Dienstleistungen ausschließlich an den von der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH freigegebenen Produktions- und Fertigungsstandorten herzustellen oder zu erbringen. Eine Verlagerung der Produktion, die Beauftragung eines weiteren Produktionsstandortes oder die Herstellung an einem von der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH bislang nicht freigegebenen Standort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH. Dies gilt auch für Produktionsverlagerungen innerhalb der Unternehmensgruppe des Lieferanten sowie für die Beauftragung von Unterlieferanten oder Subunternehmern. Der Lieferant ist verpflichtet, geplante Produktionsverlagerungen oder Änderungen der Produktionsstandorte unverzüglich und frühestmöglich schriftlich anzuzeigen und sämtliche für die Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH ist berechtigt, vor der Freigabe eines neuen Produktionsoder Fertigungsstandortes risikobasiert eine Lieferantenbewertung, eine Potenzialanalyse, ein Prozessaudit, Produktaudit oder sonstige geeignete Verifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durch von ihr beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Die Freigabe eines neuen Produktionsstandortes kann insbesondere von den Ergebnissen der vorgenannten Maßnahmen abhängig gemacht werden.Die hierdurch entstehenden Aufwendungen und Kosten trägt der Lieferant, soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

5.7 Produktsicherheit und Produktkonformität
Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktsicherheit, Produktkonformität und Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte und Dienstleistungen umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche gesetzlichen, normativen sowie kundenspezifischen Anforderungen hinsichtlich der Produktsicherheit eingehalten werden und informiert die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH unverzüglich über erkannte Risiken, Abweichungen oder sicherheitsrelevante Ereignisse.

5.8 Vermeidung gefälschter oder nicht konformer Teile
Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Beschaffung, Verwendung und Lieferung gefälschter, manipulierter oder anderweitig nicht konformer Teile, Materialien und Komponenten umzusetzen.

Auf Verlangen sind geeignete Nachweise über die Rückverfolgbarkeit und Herkunft der gelieferten Produkte zur Verfügung zu stellen

6. Material Compliance, Berichtserstattungspflichten REACH/RoHS/POP und Konfliktmineralien

6.1 Der Lieferant hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass sämtliche an uns gelieferten Waren, Materialien, Rohstoffe, Komponenten, Stoffe, Gemische sowie Verpackungen den jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen, behördlichen sowie kundenspezifischen Anforderungen der Material Compliance entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften hinsichtlich Stoffbeschränkungen, Stoffverboten, Informations-, Kennzeichnungs- und Berichterstattungspflichten.

Der Lieferant gewährleistet insbesondere die Einhaltung der folgenden gesetzlichen Anforderungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

• Chemikalienverordnung REACH (VO (EG) Nr. 1907/2006),
• RoHS-Richtlinie (2011/65/EU einschließlich der Richtlinie (EU) 2015/863),
• POP-Verordnung (VO (EU) 2019/1021),
• sonstiger einschlägiger nationaler und internationaler materialrechtlicher Vorschriften sowie
kundenspezifischer Anforderungen.

Werden von uns Stoffe, Gemische und/oder Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 bestellt, welche gesetzlichen Informationspflichten unterliegen, hat der Lieferant sämtliche erforderlichen Informationen spätestens mit der Annahme gemäß Ziffer 2.2 unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen hinsichtlich der Materialzusammensetzung, gesetzlicher Beschränkungen, Informationspflichten oder sonstiger materialrechtlicher Anforderungen sind uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die für die gelieferten Produkte geltenden gesetzlichen Stofflisten, Beschränkungen und Verbote eigenverantwortlich und fortlaufend zu überwachen sowie sämtliche hieraus resultierenden Berichterstattungs-, Informations- und Nachweispflichten fristgerecht zu erfüllen.

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 sowie der von der Securities and Exchange Commission (SEC) erlassenen Sektion 1502 des DoddFrank Wall Street Reform and Consumer Protection Act („Dodd-Frank Act“) hinsichtlich Konfliktmineralien und der hieraus resultierenden Sorgfalts-, Informations- und Berichterstattungspflichten. Der Lieferant informiert sich eigenverantwortlich über die jeweils geltenden Konformitätsanforderungen und stellt sicher, dass sämtliche gesetzlichen und kundenspezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit Konfliktmineralien erfüllt werden. Die hieraus resultierenden Informationen, Erklärungen und Nachweise sind uns auf Anforderung unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen.

7. Lieferzeit und Lieferverzug

7.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

7.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 7.3 bleiben unberührt. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

7.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

8.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

8.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ingelfingen-Criesbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

8.3 Der Lieferung ist die vereinbarte Produktdokumentation (z.B. Bescheinigungen über Materialprüfungen) und ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

8.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

9. Ausführung von Arbeiten in unseren Werken

9.1 Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten oder Dienstleistungen auf unseren Betriebsgrundstücken oder in unseren Betriebsstätten ausführen, sind verpflichtet, sämtliche geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der geltenden Regelungen des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes sowie der Informationssicherheit und der für das Betreten und Arbeiten in unseren Betriebsstätten geltenden Betriebs- und Sicherheitsvorschriften.

9.2 Der Lieferant stellt sicher, dass seine Beschäftigten sowie von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit über die einschlägigen Vorschriften unterrichtet wurden und über die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Qualifikationen, Unterweisungen und gegebenenfalls behördlichen Erlaubnisse verfügen.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Sicherheitsvorschriften und Weisungen der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, Sachschäden und Betriebsstörungen eigenverantwortlich umzusetzen.

9.4 Für Personen- und Sachschäden, die durch die schuldhafte Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder betrieblicher Vorschriften oder durch ein schuldhaftes Verhalten des Lieferanten, seiner Beschäftigten oder seiner Unterauftragnehmer verursacht werden, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH für selbstverschuldete Unfälle oder Schäden des Lieferanten oder der von ihm eingesetzten Personen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9.5 Feuerarbeiten, insbesondere Schweiß-, Schneid-, Löt-, Trenn-, Schleif- sowie sonstige Arbeiten mit Funkenflug, offenen Flammen oder erhöhter Brandgefahr, sind vor Beginn der Arbeiten mittels eines Feuererlaubnisscheins schriftlich beim zuständigen Produktionsleiter oder Standortleiter zu beantragen und von diesem freigeben zu lassen. Ohne eine schriftliche Freigabe dürfen derartige Arbeiten in unseren Betriebsstätten nicht durchgeführt werden.

9.6 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Feuererlaubnisschein festgelegten Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und deren Umsetzung vor Beginn sowie während der Durchführung der Arbeiten und zu der angegebenen Zeit nach den Arbeiten sicherzustellen.

9.7 Werden Feuerarbeiten ohne die erforderliche schriftliche Freigabe durchgeführt oder die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten und kommt es hierdurch insbesondere zur Auslösung der Brandmeldeanlage, eines Feuerwehreinsatzes, einer Betriebsunterbrechung oder eines Produktions- beziehungsweise Werksstillstandes, ist die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH berechtigt, sämtliche hierdurch entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Dies umfasst insbesondere die Kosten für Feuerwehreinsätze, Sicherheitsdienstleistungen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen sowie sonstige Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Verstoß entstehen.

10. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

10.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

10.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung der Produkte oder Erbringung seiner Dienstleistungen beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

10.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

10.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

11. Zahlung, Aufrechnung

11.1 Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, leisten wir unsere Zahlung nach Wareneingang bzw. Erbringung der Dienstleistung und Rechnungseingang innerhalb von dreißig (30) Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb sechzig (60) Tagen netto. Auf der Rechnung des Lieferanten muss unsere Bestellnummer ausgewiesen sein. Fehlt diese Angabe, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

11.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie vollständiger Lieferung der Ware bzw. vollständiger Erbringung der Dienstleistung. Erfüllungsort ist Ingelfingen-Criesbach.

11.3 Die Zahlung ist nicht gleichzusetzen mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten.

11.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

11.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

12. Mangelfreie Lieferung

12.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

12.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

12.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen (berechnet am Erfüllungsort) ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

12.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

12.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 12.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

12.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

12.8 Der Lieferant gewährleistet die Echtheit und Richtigkeit sämtlicher mit der Lieferung übermittelten Unterlagen, insbesondere Materialprüfzeugnisse, Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Zertifikate, Kalibrierscheine, Sicherheitsdatenblätter sowie sonstiger qualitäts- oder produktbezogener Nachweise. Bestehen konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht auf unrichtige, manipulierte, unvollständige oder gefälschte Unterlagen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten weitergehende Prüfungen, Untersuchungen und Verifizierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Dies umfasst insbesondere Laboranalysen, Materialuntersuchungen, Rückverfolgbarkeitsprüfungen sowie die Einholung von Bestätigungen bei ausstellenden Stellen oder Herstellern. Bestätigt sich der Verdacht, trägt der Lieferant sämtliche hierdurch entstandenen Kosten einschließlich interner und externer Prüfungs- und Untersuchungskosten. Weitergehende gesetzliche sowie vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt

13. Lieferantenregress

13.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

13.2 Wenn wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen und den Lieferanten benachrichtigt und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme aufgefordert haben, steht dem Lieferanten eine angemessene Frist für eine substantiierte Stellungnahme zu.

Sollte innerhalb dieser Frist keine substantiierte Stellungnahme erfolgen und auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

13.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

13.4 Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass in gewissen Verträgen zwischen uns und unseren Kunden für den Fall der Nichterreichung oder Schlechterfüllung der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsparamater (nachfolgend „Leistungsparameter“) Vertragsstrafen zu unseren Lasten vorgesehen sind. Demgemäß behalten wir uns das Recht vor, bei dem Lieferanten entsprechend Regress zu nehmen für den Fall, dass eine schuldhafte Schlechterfüllung der Pflichten des Lieferanten unter dieser Vereinbarung kausal für eine Verletzung der Leistungsparameter ist und wir zur Zahlung einer derartigen Vertragsstrafe verpflichtet werden oder uns anderweitige finanzielle Nachteile aus der Verletzung eines Leistungsparameters entstehen.

14. Produzentenhaftung

14.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf (5) Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

15. Verjährung

15.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

15.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

15.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

16. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte und Arbeitsereignisse

16.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass i) die erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die die Nutzung der Leistung durch uns ausschließen oder beeinträchtigen und ii) ihm die Befugnis zur Übertragung bzw. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an uns zusteht.

16.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich beteiligter Urheber frei, die gegen uns wegen der vertragsgemäßen Verwendung der vom Lieferanten erbrachten Leistung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant das Bestehen von Rechten Dritter weder kannte noch erkennen konnte. Der Lieferant wird erforderliche Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit selbst im eigenen Namen und auf eigene Kosten führen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

16.3 Soweit nicht anders vereinbart, gehen alle im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen materiellen und immateriellen Ergebnisse („Arbeitsergebnisse“) ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt auf uns über. Sollte deren Übertragung rechtlich nicht möglich sein, erteilt der Lieferant uns hieran ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, weltweites, unwiderrufliches und kostenfreies Nutzungsrecht.

16.4 Soweit nichts anderes vereinbart und soweit von uns benötigt, um die erbrachten Leistungen (einschließlich eines Arbeitsergebnisses) kommerziell nutzen zu können, räumt uns der Lieferant hiermit an den hierzu erforderlichen Schutzrechten bzw. schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen ein nicht ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, an Dritte zum Zwecke der Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen an uns sowie an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe unterlizenzierbares, weltweites, unwiderrufliches und kostenfreies Nutzungsrecht ein.

16.5 Sofern der Lieferant im Rahmen seiner Leistungserbringung Software erstellt oder anpasst, sind die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 16.3 nicht auf den Objektcode beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf den Quellcode und die Dokumentation der erstellten und angepassten Programme.

17. Ersatzteilversorgung

17.1 Der Lieferant verpflichtet sich für Komponenten oder Bauteile, bei denen mit einem verschleißbedingten Ausfall zu rechnen und ein gleichwertiges Substitutionsprodukt nicht ohne weiteres am Markt erhältlich ist, Ersatzteile für die Dauer von zehn (10) Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes anzubieten. Für diesen Zeitraum werden auch die zur Ersatzteilfertigung benötigten Fertigungsmittel aufbewahrt.

17.2 Falls die Lieferung des Originalersatzteils nicht möglich ist, verpflichtet sich der Lieferant die Lieferung der jeweils nächsthöheren Baugruppe oder eines alternativen Liefergegenstandes, der eine vergleichbare Funktionalität wie der ursprüngliche Liefergegenstand aufweist, anzubieten.

17.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH unverzüglich und schriftlich über geplante Produktabkündigungen, die Einstellung der Fertigung, Änderungen der Ersatzteilversorgung sowie sonstige Umstände zu informieren, welche die langfristige Verfügbarkeit der gelieferten Produkte, Komponenten oder Ersatzteile beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für kundenspezifisch entwickelte oder gefertigte Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Betriebsmittel, Komponenten sowie sonstige speziell für die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH hergestellte Produkte.
Der Lieferant hat geplante Produktabkündigungen oder wesentliche Änderungen der Verfügbarkeit grundsätzlich frühestmöglich, mindestens jedoch zwölf (12) Monate vor der beabsichtigten Einstellung der Herstellung oder Ersatzteilversorgung schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung hat sämtliche für eine Risikobewertung erforderlichen Informationen zu enthalten. Handelsübliche und frei am Markt verfügbare Standardprodukte, deren gleichwertige Ersatz- oder Nachfolgeprodukte ohne wesentlichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand beschafft werden können, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Der Lieferant unterstützt die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH im Rahmen eines angemessenen Obsoleszenz Managements bei der Identifizierung geeigneter Ersatz- oder Nachfolgeprodukte sowie bei der Planung erforderlicher Umstellungsmaßnahmen.

18. Datenschutz, Informationssicherheit, Unterlieferanten und Auditrecht

18.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur uneingeschränkten Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies umfasst insbesondere die Umsetzung geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten.

18.2 Der Lieferant stellt sicher, dass ein angemessenes Informationssicherheitsniveau implementiert und aufrechterhalten wird. Dieses hat sich mindestens an den Anforderungen der ISO/IEC 27001 oder dem TISAX zu orientieren. Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise (z. B. Zertifikate, Selbstauskünfte, Prüfberichte) vorzulegen.

18.3 Der Einsatz von Unterlieferanten (Subunternehmern), die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, ist vorab schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber behält sich ein ausdrückliches Zustimmungs- bzw. Ablehnungsrecht vor. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten vertraglich mindestens auf ein gleichwertiges Datenschutz- und Informationssicherheitsniveau.

18.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen sowie gesetzlichen Anforderungen im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit beim Lieferanten zu überprüfen. Dies umfasst das Recht auf Durchführung von Audits, Inspektionen oder Nachweisprüfungen, entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Dritte. Der Lieferant verpflichtet sich zur angemessenen Mitwirkung und zur Bereitstellung erforderlicher Informationen und Nachweise.

18.5 Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen stellen einen wesentlichen Vertragsverstoß dar und berechtigen den Auftraggeber zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, einschließlich außerordentlicher Kündigung sowie Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

18.6 Informationssicherheitsvorfälle
Der Lieferant ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Informationssicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen, Cyberangriffe oder sonstige Ereignisse, welche Auswirkungen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen, Produkten, Dienstleistungen oder Lieferungen der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH haben können, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, schriftlich anzuzeigen.

Der Lieferant hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Aufklärung des Vorfalls zu ergreifen und die REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH angemessen zu unterstützen.

19. Exportkontrolle, Sanktionen und Sanktionslistenprüfung

19.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher geltender nationalen und internationalen exportkontrollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen sowie sanktionsrechtlichen Vorschriften. Er gewährleistet, dass weder die gelieferten Waren, Materialien, Rohstoffe, Komponenten oder Dienstleistungen noch die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigten oder sonstigen Personen gegen geltende Embargos, Sanktionen oder sonstige nationale oder internationale Handelsbeschränkungen verstoßen.

19.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert über sämtliche exportkontrollund sanktionsrechtlich relevanten Änderungen zu informieren. Dies umfasst insbesondere:

• bestehende oder neu eintretende Exportbeschränkungen und Genehmigungspflichten,
• Embargos und Sanktionen,
• Änderungen des Exportkontrollstatus,
• Änderungen des Ursprungslandes der gelieferten Waren,
• Änderungen innerhalb der Lieferkette, welche Auswirkungen auf exportkontrollrechtliche oder außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen haben.

19.3 Wir sind berechtigt, Lieferanten, Unterlieferanten, wirtschaftlich Berechtigte, Ansprechpartner sowie sonstige am Vertragsverhältnis beteiligte Personen oder Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einer Sanktionslistenprüfung sowie einer exportkontrollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

19.4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns sämtliche für die Exportkontrolle und Außenwirtschaft erforderlichen Informationen und Nachweise unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:

• Zolltarifnummern,
• Ursprungsangaben und Herstellungsländer,
• Lieferantenerklärungen,
• Exportkontrollklassifizierungen,
• Genehmigungsinformationen,
• sonstige gesetzlich oder behördlich erforderliche Angaben im Zusammenhang mit der Einfuhr,Ausfuhr oder dem internationalen Warenverkehr.

19.5 Verstößt der Lieferant gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder führen Sanktionen, Embargos, Exportbeschränkungen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen zu einer Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder wesentlichen Beeinträchtigung der Vertragsdurchführung, sind wir berechtigt, Bestellungen ganz oder teilweise auszusetzen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

20. Risikomanagement und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lieferanten

20.1 Der Lieferant verpflichtet sich, ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten, welches geeignet ist, Risiken innerhalb seiner Organisation sowie der Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu steuern. Dies umfasst insbesondere Risiken hinsichtlich der Lieferfähigkeit, Produktqualität, Informationssicherheit, Material Compliance, Exportkontrolle, Nachhaltigkeit sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

20.2 Der Lieferant gewährleistet, dass seine wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse geeignet sind, die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und dauerhaft zu erfüllen.

20.3 Wir sind berechtigt, im Rahmen der Lieferantenbewertung sowie des Lieferantenrisikomanagements die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Bonität des Lieferanten sowie sonstige risikorelevante Informationen zu bewerten und geeignete Nachweise anzufordern.
Hierzu gehören insbesondere:

• Bonitätsauskünfte,
• Handelsregisterauszüge,
• Nachweise über bestehende Zertifizierungen,
• Informationen zur Lieferkette,
• Informationen zur wirtschaftlichen Stabilität und Lieferfähigkeit,
• Angaben zu wesentlichen organisatorischen Veränderungen.


20.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert über Umstände zu informieren, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich zu beeinträchtigen.

Hierzu gehören insbesondere:

• drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
• Insolvenzanträge oder Restrukturierungsmaßnahmen,
• wesentliche Veränderungen der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse,
• Standortschließungen oder Produktionsverlagerungen,
• Lieferengpässe oder Kapazitätsprobleme,
• wesentliche Änderungen innerhalb der Lieferkette,
• Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, welche die Lieferfähigkeit, Produktkonformität oder Vertragserfüllung beeinträchtigen können.

20.5 Werden wesentliche Risiken für die Vertragsdurchführung festgestellt, sind wir berechtigt, geeignete risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Anforderung zusätzlicher Nachweise, die Durchführung von Lieferantenbewertungen oder Audits, die Aussetzung von Bestellungen sowie die Anpassung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

21. Rechtswahl und Gerichtsstand

21.1 Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht an unserem Geschäftssitz unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

21.2 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

22. Standorte
Diese Vereinbarung gilt für alle Unternehmen der REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH mit den Standorten:

REGIO MLH KST GmbH
Industriestraße 1a
78112 St. Georgen

Babberger Plastic GmbH
Gutenbergstraße 3-5
78727 Oberndorf

MKL Kunststofftechnik GmbH
Bahnhofstraße 5-9
77072 Mahlberg-Orschweier

Schmid GmbH Kunststofftechnik
Amselweg 15 73061 Ebersbach/Roßwälden

REGIO Plus Kunststofftechnik GmbH
Industriestraße 1a
78112 St. Georgen